Satzung von DC Bocholt
- 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen DC Bocholt
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Bocholt.
- 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- Pflege des Steel-Dart-Sports
- Die Förderung des Steeldartsports in Ligaspielen und Turnieren.
- Unterstützung von Jugendspielern in Ligaspielen und Turnieren.
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen beim Dartsport
- Gezielte Jugendförderung
- Aufklärung und Beratung in der Öffentlichkeit zum Dartsport
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- regelmäßiges Training im Team und Einzeltraining
- Teilnahme an Turnierserien in eigener Spielstätte, oder bei anderen Vereinen.
- Teilnahme am Spielbetrieb vom NWDV (Nordrhein-Westfälischer Dartverband e.V.)
- Teilnahme am Spielbetrieb von der ML-Liga (Münsterland-Dartliga).
- Zusammenschluss aller im Steeldartsport interessierten Personen aus der Umgebung.
- Steigerung der Jugendförderung der Schulen, um Kopfrechnen und Körperkoordination zu verbessern, sowie Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen.
- 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe ist allerdings zulässig
- 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Für Minderjährige muss eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen.
- 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, sowie die Auflösung des Vereines
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monate.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Gerichtsstand ist Bocholt.
- 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Austritt oder Ausschluss gibt es keine Beitragsrückerstattung. Die Beiträge sind grundsätzlich unbar zu zahlen (Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschrift). In Ausnahmefällen können die Beiträge bar von dem Mitglied auf das Vereinskonto eingezahlt werden. Evtl. anfallende Gebühren für die Bareinzahlung trägt das einzahlende Mitglied.
- 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
- 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl des Kassenprüfer/-innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Ebenso weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung erfolgt real oder virtuell (Online-Verfahren).
Wird die Versammlung per Online-Verfahren durchgeführt, erhalten die Vereinsmitglieder Legitimationsdaten und ein gesondertes Zugangswort zu einem geschützten Chat-Room einer Kommunikations-App.
Der Vorstand trifft – wenn es die Situation erfordert (z.B. Versammlungsverbot – die Entscheidung, in welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird.)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und an alle Vereinsmitglieder zu verteilen ist (auch per E-Mail).
- 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Sportwart, dem Jugendwart und bis zu vier Beisitzer/innen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden bzw. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand die Aufgaben der zurückgetretenen Person kommissarisch an ein Mitglied des Vereins übertragen. Die kommissarische Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist nicht zulässig.
- 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).